Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen OGV Geiselhöring e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Geiselhöring. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist Tätigkeiten im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
Der Verein fördert Insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Landespflege und Umweltschutz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderer Vereinsorganen vorbehalten sind Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von 2000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 2000,- € vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder- bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands
g) über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehende Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Geiselhöring, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.